Stellungnahme der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen zum Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „Thüringer Gesetz zur Beendigung gleichstellungspolitischer Maßnahmen“ (Drucksache 8/3111), 1. Lesung
1. Zum Gegenstand des Gesetzentwurfs
Der o. g. Gesetzentwurf der AfD-Fraktion ändert durch sieben Artikel sechs Thüringer Gesetze. Im Kern werden alle Gleichstellungsbeauftragten in Hochschulen, Kommunen und Landesverwaltung abgeschafft; alle Gleichstellungspläne und statistischen Berichtspflichten gestrichen; alle Quoten- und Paritätsregelungen in Gremien und Auswahlverfahren aufgehoben (Art. 1, Nr. 9, 13; Art. 4, Nr. 8, 12, 15); die Position der Diversitätsbeauftragten an Hochschulen gestrichen (Art. 4, Nr. 3); sowie die Förderung von Frauenzentren aus dem Gesetz entfernt (Art. 6). Das Gesetz trägt nach außen den Titel eines „Beendigungs“-Gesetzes, belässt aber den Titel des ThürGleichG formal. Das Gesetz soll in „Thüringer Gesetz über die Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ umbenannt werden (Art. 1, Nr. 1). Was bleibt, ist die Regelung zur Teilzeitarbeit. Was entfällt, ist alles, was das Gesetz bisher als Antidiskriminierungsinstrument wirken ließ.
2. Zur Rolle der Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen
Die Herstellung von Gleichstellung und Chancengerechtigkeit ist ein notwendiger Pfeiler demokratischer Institutionen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist der Staat verpflichtet, aktiv auf die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinzuwirken und bestehende Nachteile zu beseitigen. Diese Aufgabe liegt in besonderem Maße in den Händen der Gleichstellungsbeauftragten. Aus Sicht der LaKoG ist es daher unverzichtbar, dass Gleichstellungsbeauftragte weiterhin an den Entscheidungsgremien der Hochschulen beteiligt sind, um dem Verfassungsauftrag zur Herstellung von Chancengerechtigkeit für Frauen und Männer tatsächlich gerecht zu werden.
Gleichstellungsbeauftragte setzen sich dafür ein, dass alle Studierenden und Beschäftigten an Hochschulen in einem diskriminierungsfreien Umfeld lernen und arbeiten können. Sie leisten darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zur Organisationsentwicklung: Indem sie Verfahren und Prozesse innerhalb der Hochschule langfristig begleiten und beobachten, eignen sie sich kontinuierliches Expert*innenwissen an, von dem die Hochschulen unmittelbar profitieren. Gerade in dem bereits laufenden Veränderungsprozess der Hochschullandschaft hin zu einer wettbewerbs- und konkurrenzfähigen Wissenschaftsorganisation sind Gleichstellungsbeauftragte bedeutende und kenntnisreiche Instanzen: Sie verfügen über wichtiges Erfahrungswissen in Schlüsselprozessen wie Personalauswahlverfahren, Berufungen und Strategieentwicklung. Zusätzlich leisten sie einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Sichtbarkeit von Gleichstellungsinteressen.
Geschlechtergerechtigkeit ist ein Qualitätsmerkmal exzellenter Forschung und wettbewerbsfähiger Hochschulen. Die Gleichstellungsbeauftragten sorgen in besonderem Maße für eine gerechte Teilhabe und Chancengleichheit – etwa durch die Erstellung von Gleichstellungsstrategien und -konzepten zur Partizipation an spezifischen Projektausschreibungen, die Konzeption und Leitung von Drittmittelprojekten im Bereich Gleichstellung, strategische und strukturelle Planungen sowie die Interessensvertretung in Berufungs- und Einstellungsverfahren. Die Abschaffung dieser Funktion bedeutet nicht nur den Verlust einer Kontrollinstanz, sondern auch den Verlust von institutionellem Gedächis und spezialisierter Expertise, die nicht durch informelle Strukturen ersetzt werden kann.
3. Zur Methode: Aushöhlung statt Abschaffung
Es ist analytisch wichtig, den Entwurf nicht nur in seinen Folgen, sondern auch in seiner argumentativen Struktur zu verstehen. Das ThürGleichG wird nicht formal aufgehoben, es wird seiner Wirkung entleert. Diese Technik der Aushöhlung ist politisch folgenreich: Sie ermöglicht es, die Abschaffung von Gleichstellungsstrukturen als deren „Wiederherstellung“ zu präsentieren.
Die tragende argumentative Figur des Entwurfs ist die Gleichsetzung von Gleichstellungspolitik mit Diskriminierung. Die Begründung verwendet durchgängig die Unterscheidung zwischen „Chancengleichheit“ (positiv konnotiert, dem Entwurf zugeordnet) und „Ergebnisgleichheit“ (negativ konnotiert, der bisherigen Rechtslage zugeordnet). Gleichstellungsmaßnahmen wie Quoten, Beauftragte, Pläne erscheinen in dieser Logik selbst als Verstoß gegen Chancengleichheit, weil sie Personen angeblich „aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit“ bevorzugten (Begründung zu Art. 1, Nr. 15-17).
Dieser Schritt setzt voraus, dass Geschlecht als naturgegebenes Individualmerkmale behandelt wird und dass Ungleichheiten in Beruf und Wissenschaft ausschließlich auf individuellen Entscheidungen oder „Veranlagungen“ beruhen (Begründung zu Art. 1, Nr. 3). Strukturelle Ursachen von Benachteiligung (unbezahlte Sorgearbeit, stereotype Rollenzuschreibungen, institutionelle Mechanismen) werden systematisch ausgeblendet. Auf diese Weise kann Gleichstellungspolitik als das eigentliche Diskriminierungsproblem erscheinen.
Diese argumentative Strategie, also die Aneignung liberaler Rechtsbegriffe, (Chancengleichheit, Diskriminierungsverbot, individuelle Gleichberechtigung) zur Delegitimierung der Instrumente, die diese Begriffe in der Praxis durchsetzen sollen, ist in der Forschung zu rechtspopulistischen und neurechten Diskursstrategien gut beschrieben. Ihre Wirkung besteht nicht in der Stärkung formaler Gleichheit, sondern in der Verfestigung faktischer Ungleichheit. Besonders deutlich wird das in der Begründung zu Art. 4, Nr. 13: Die Behauptung, eine gezielte Förderung von Frauen im akademischen Bereich sei nicht mehr notwendig, ist empirisch falsch und trägt die gesamte legislative Last des Entwurfs.
4. Zur verfassungsrechtlichen Einordnung
Gleichstellungsrecht beruht auf dem Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dieser Auftrag über ein bloßes Diskriminierungsverbot hinausgeht: Der Staat ist verpflichtet, aktiv auf die Herstellung tatsächlicher Gleichberechtigung hinzuwirken, solange faktische Ungleichheit besteht. Darüber hinaus verpflichtet die Verfassung des Freistaats Thüringen in Art. 2 Abs. 2 das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung dazu, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern. Formale Gleichbehandlung allein genügt nach dieser Rechtsprechung nicht.
Der Gesetzentwurf widerspricht dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage. Zwar enthält er eine neue „Chancengleichheit“-Formel in § 6 ThürHG (Art. 4, Nr. 2), streicht aber gleichzeitig alle Instrumente, mit denen diese Formel hätte umgesetzt werden können. Eine Verpflichtung ohne Umsetzungsinstrument ist rechtlich wirkungslos. Darüber hinaus widerspricht die explizite Ablehnung des Intersektionalitätsbegriffs (Begründung zu Art. 5, Nr. 1) der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesarbeitsgerichts zu mehrfacher Diskriminierung.
5. Konkrete Folgen für die Thüringer Hochschulen
Für die Hochschulen wäre die Umsetzung des Entwurfs in mehrfacher Hinsicht folgenreich:
- Berufungsverfahren: Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach geltendem Recht Mitglied der Berufungskommission und überwacht die Regelmäßigkeit des Verfahrens. Mit ihrer Abschaffung (Art. 4, Nr. 15) entfällt eine institutionell verankerte Kontrollinstanz für das wichtigste Personalauswahlverfahren der Hochschule.
- Drittmittel: Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat Gleichstellungsstandards als Voraussetzung für die Förderfähigkeit definiert. Der Wegfall von Gleichstellungsplänen und Beauftragten gefährdet die Drittmittelzugänglichkeit Thüringer Hochschulen.
- Transparenz und Berichtswesen: Die Streichung aller statistischen Berichtspflichten (Art. 1, Nr. 14; Art. 4, Nr. 4, 5) macht strukturelle Benachteiligung dauerhaft unsichtbar. Was nicht gemessen wird, kann nicht behoben werden.
- Wettbewerbsposition: Bundesländer mit aktiver Gleichstellungspolitik sind im Wettbewerb um wissenschaftliches Personal im Vorteil. Der Entwurf würde Thüringen hier strukturell benachteiligen.
6. Zur empirischen Behauptung des Entwurfs
Die Begründung behauptet, eine gezielte Förderung von Frauen im akademischen Bereich sei nicht mehr notwendig (Begründung zu Art. 4, Nr. 13). Diese Behauptung ist empirisch unhaltbar. Der Anteil von Professorinnen an deutschen Hochschulen lag 2023 bei ca. 28 % und damit weit unterhalb des Frauenanteils unter Studierenden (ca. 51 %) und Promovierten (ca. 46 %). In den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie in Führungspositionen (Rektorate, Hochschulräte) ist die Unterrepräsentanz noch ausgeprägter. Diese Zahlen belegen, dass die im Entwurf implizierte Selbstkorrekturfunktion des Marktes in der Wissenschaft nicht greift.
7. Fazit und Appell
Die LaKoG Thüringen spricht sich entschieden für eine Ablehnung des Gesetzentwurfes der AfD-Fraktion aus. Der Entwurf höhlt das Thüringer Gleichstellungsgesetz aus, indem er alle seine Umsetzungsinstrumente beseitigt, während er formal an der Zielsetzung der Gleichberechtigung festhält. Das Ergebnis wäre ein Gesetz ohne Wirkung und strukturelle Benachteiligung ohne institutionelle Gegenkraft.
Wir appellieren an die Mitglieder des Thüringer Landtags, den Entwurf zu verwerfen und das Thüringer Gleichstellungsgesetz als das zu schützen, was es ist: ein verfassungsrechtlich gebotenes Instrument zur Durchsetzung tatsächlicher Chancengleichheit in Wissenschaft und öffentlichem Dienst.
Gleichstellung ist keine Bevorzugung, sie ist eine rechtsstaatliche Verpflichtung. Instrumente, die strukturelle Benachteiligung sichtbar machen und abbauen, dürfen nicht abgeschafft werden, solange diese Benachteiligung fortbesteht.
Wir stehen für Rückfragen und eine weitergehende Erörterung gerne zur Verfügung.
Gezeichnet
Tina Meinhardt
Sprecherin der LaKoG Thüringen